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Erben & Schenken

Aktuelle Entwicklungen:

Wegen der aktuellen Haushaltslage und des Investitionsstaus ist kaum mit einer Senkung der Erbschaftsteuer zu rechnen. Vielmehr steigt die Steuerlast besonders bei Immobilien, da diese nun stärker am aktuellen Marktwert bewertet werden.

Die Freibeträge für Ehepartner (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro) bleiben bestehen, doch die höheren Immobilienwerte führen zu deutlich mehr Steuerzahlungen.

Deshalb empfiehlt es sich, Immobilien schon zu Lebzeiten auf Kinder oder nahe Personen zu übertragen, um die aktuellen Freibeträge und Steuersätze zu nutzen und einer drohenden höheren Besteuerung vorzubeugen. Zudem können Freibeträge alle 10 Jahre erneut angesetzt werden.

Eine frühzeitige Übertragung bereits zu Lebzeiten sichert Vermögen und erleichtert die Nachfolgeplanung. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

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Ihr Ansprechpartner

Jürgen R. Herrmann

Steuerberater / Wirtschaftsprüfer

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Nießbrauch als Königsweg der Nachfolgeplanung

Mit cleveren Modellen effektiv Steuern sparen

 

Nießbrauchsmodelle zählen zu den wirkungsvollsten Gestaltungsinstrumenten in der Vermögens- und Nachfolgeplanung. Sie ermöglichen die Übertragung von Vermögenswerten – insbesondere Immobilien – bei gleichzeitigem Erhalt der Nutzungen und damit der wirtschaftlichen Kontrolle.

Gerade in Familien bietet der Nießbrauch eine elegante Lösung, um die mentale Herausforderung des „Loslassens“ abzufedern und dennoch frühzeitig steueroptimiert Vermögen zu übertragen. Besonders effektiv sind Nießbrauchsmodelle in Kombination mit Familiengesellschaften oder einem Familienpool.

 

1. Vorbehaltsnießbrauch:

Definition: Übertragung eines Vermögensgegenstandes (z. B. Grundstück) unter Vorbehalt des Nießbrauchsrechts für den Übergeber.
Einsatz: Häufig im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge, etwa bei der Immobilienübertragung auf Kinder.

2. Vorbehaltsnießbrauch:

Definition: Das Eigentum verbleibt beim Übergeber, das Nutzungsrecht wird einer anderen Person eingeräumt.
Einsatz: Typisch für Einkunftsübertragungen, z. B. aus Vermietung und Verpachtung.

3. Vermächtnisnießbrauch:

Definition: Ein Nießbrauch wird durch testamentarische Verfügung eingeräumt.
Einsatz: Entsteht erst mit Eintritt des Erbfalls.

4. Sukzessivnießbrauch

Definition: Das Nießbrauchsrecht geht nach Eintritt einer Bedingung auf eine weitere Person über.
Einsatz: Nacheinander bestehende Berechtigungen, z. B. nach dem Tod des Erstnießbrauchers.

 Herausforderungen und Risiken bei Nießbrauchsmodellen

Damit Nießbrauch steuerlich wirksam und rechtssicher gestaltet werden kann, sind einige Punkte zwingend zu beachten:

  1. Abgrenzung zwischen entgeltlichem und unentgeltlichem Nießbrauch: Wesentlich für die steuerliche Behandlung – besonders bei Verträgen unter nahen Angehörigen.
  2. Einkommensteuerliche Zurechnung der Einkünfte: Eine klare vertragliche Zuteilung von Einkünften und Werbungskosten ist unverzichtbar.
  3. Bewertung des Nießbrauchs: Erforderlich für Schenkung- und Erbschaftsteuer. Fehler können zu erheblichen Steuernachzahlungen führen.
  4. Wirtschaftliches Eigentum: Ein Nießbrauch ersetzt kein wirtschaftliches Eigentum – besonders relevant bei Betriebsvermögen.
  5. Risiko des Gestaltungsmissbrauchs (§ 42 AO): Nicht jede Gestaltung wird steuerlich anerkannt. Fachkundige Planung ist entscheidend.
  6. Fehlerhafte Bewertungen: Falsche Nießbrauchs- oder Immobilienbewertungen können Bußgelder oder steuerliche Mehrbelastungen nach sich ziehen.
  7. AfA-Berechtigung: Beim unentgeltlichen Zuwendungsnießbrauch besteht keine AfA-Berechtigung – nur laufende Kosten sind abziehbar.
  8. Instandhaltungsregelungen im Vertrag: Eine gezielte Modifikation der Kostentragung kann steuerliche Abzugsfähigkeit sicherstellen.

Fazit: Nießbrauch richtig gestalten – Vermögen schützen und Steuern sparen

Professionell geplante Nießbrauchsmodelle bieten erhebliche steuerliche Vorteile und ermöglichen zugleich, Einfluss und Kontrolle über das Vermögen zu behalten. Unsere Kanzlei unterstützt Sie bei der optimalen Ausgestaltung Ihrer Vermögens- und Nachfolgestruktur.

weitere Informationen zum Thema Erben und Schenken erhalten Sie in den folgenden Blogbeiträgen:

Wordcloud - Schenkungsteuer, Erbschaftsteuer

Aktuelle Entwicklungen:

Wegen der aktuellen Haushaltslage und des Investitionsstaus ist kaum mit einer Senkung der Erbschaftsteuer zu rechnen. Vielmehr steigt die Steuerlast besonders bei Immobilien, da diese nun stärker am aktuellen Marktwert bewertet werden.

Die Freibeträge für Ehepartner (500.000 Euro) und Kinder (400.000 Euro) bleiben bestehen, doch die höheren Immobilienwerte führen zu deutlich mehr Steuerzahlungen.

Deshalb empfiehlt es sich, Immobilien schon zu Lebzeiten auf Kinder oder nahe Personen zu übertragen, um die aktuellen Freibeträge und Steuersätze zu nutzen und einer drohenden höheren Besteuerung vorzubeugen. Zudem können Freibeträge alle 10 Jahre erneut angesetzt werden.

Eine frühzeitige Übertragung bereits zu Lebzeiten sichert Vermögen und erleichtert die Nachfolgeplanung. Gerne beraten wir Sie hierzu persönlich.

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