Erbschaft, Testament, Steuerfreiheit

Erbschaftssteuerfreiheit für Familienheim

Februar 2020 | JRH

Erbschaftssteuerfreiheit für Familienheim

Die Vererbung des selbstgenutzten Familienheims an den Ehegatten bzw. Lebenspartner, an die Kinder, Stiefkinder oder Kinder verstorbener Kinder bleibt von der Erbschaftsteuer befreit – und zwar zusätzlich zu den persönlichen Steuerfreibeträgen (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist, dass der Erblasser das Familienheim vor dem Erbfall selbst bewohnt hat und die Erben die Immobilie nach der Erbschaft 10 Jahre lang selber zu Wohnzwecken nutzen. Sollten Sie vor dem Einzug noch umfangreiche Renovierungen vornehmen wäre es besser sich hierzu von uns beraten lassen, um die Steuerfreiheit nicht zu gefährden.

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