Stundung der Schenkungsteuer
Februar 2024 | JRH
Kann die Schenkungsteuer gestundet werden?
Wie immer kommt es auf den Einzelfall an und der Teufel steckt im Detail.
Das Finanzamt stimmt einer Stundung der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer nur zu, wenn der Schuldner die Steuer nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann, welches er geschenkt oder vererbt bekommen hat. Das bedeutet wiederum, dass der Schuldner die Steuer mittels Bank nicht finanziert bekommt oder nicht durch sein laufendes Einkommen finanzieren kann. Dies ist insbesondere dann oft der Fall, wenn z.B. eine Immobilie gegen Nießbrauchvorbehalt oder Wohnrecht übertragen wird.
Sind die Voraussetzungen für eine Stundung gegeben, kann ein Antrag beim Finanzamt gestellt werden. Die Stundung kann maximal für 10 Jahre gewährt werden.
Soweit dem Antrag auf Stundung vom Finanzamt zugestimmt wird, muss die gestundete Schenkungssteuer verzinst werden. Die Erbschaftsteuer ist dagegen zinslos zu stunden.
Im übrigen gilt das Ganze nur bei vermieteten oder selbst genutzten Immobilien neben begünstigtem Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen.
Am besten ist es natürlich, hohe Belastungen mit Schenkung- und Erbschaftsteuern von vornherein zu vermeiden und sich frühzeitig Gedanken zu einer steueroptimierten Gestaltung zu machen. Aufgrund der Komplexität der Materie, empfiehlt es sich, bei allen Anträgen zur Stunden der Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer einen spezialisierten Steuerberater für Erbschaft und Schenkung hinzuzuziehen.
Wir verfügen über eine langjährige Expertise in diesem Bereich.