Wer einem lieben Menschen ein wertvolles Geschenk machen oder Vermögen vererben möchte, weiß oft nicht, wie er das möglichst vorteilhaft für alle Beteiligten tun kann. Daher ist es ratsam, rechtzeitig einen Steuerberater für Erbschaft und Schenkung mit ins Boot zu holen.
Nutzen Sie die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich „Erben und Schenken“, solang die Rahmenbedingungen noch so attraktiv sind.
Unsere Beratungsangebote hierzu:
Haben Sie eine Schenkung erhalten, ist das natürlich ein Grund zur Freude. Auch Menschen, die geerbt haben, bewerten den materiellen Zugewinn positiv. Doch bleibt ihr Glück nicht lange ungetrübt.
Spätestens dann, wenn es um die Entrichtung der Schenkungs- und Erbschaftsteuer geht, treten die ersten Probleme auf. Denn die Schenkungs- und Erbschaftsteuer fällt immer dann an, wenn Vermögen ohne Gegenleistung übertragen wird und dieses bestimmte Freibeträge überschreitet.
Die Erbschaftsteuererklärung ist für Personen ohne juristische Kenntnisse schwierig, weil es je nach persönlicher Situation viele Details zu beachten gilt. Menschen, die materielle Güter vererben oder verschenken möchten, wissen oft nicht, wie sie das möglichst steuersparend bewerkstelligen können.
Um kein Geld an den Fiskus zu verschenken, ist es ratsam, die fachkundige Hilfe eines erfahrenen Steuerberaters in Anspruch zu nehmen. Er kümmert sich nicht nur um die Steuererklärung, sondern berät seine Mandanten auch hinsichtlich ihrer Gestaltungsmöglichkeiten beim Vererben und Verschenken.
Kontaktaufnahme zu Ihrem Steuerberater für Erbschaft und Schenkung
Sie sind auf der Suche nach einem persönlichen und professionellen Steuerberater allen steuerlichen Aspekten rund um die Themen Erben und Schenken?
Dann sind Sie bei uns genau richtig. Schicken Sie uns eine unverbindliche Mandatsanfrage um zu schauen, ob und wie wir Ihnen am besten helfen können. Wir freuen uns auf Ihre Anfrage!
Neben Präsenzterminen bei uns in der Kanzlei gibt es mittels Teams auch die Möglichkeit von persönlichen Online Meetings mit unseren Beratern.
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Gesetzliche Grundlage der Erbschaftsteuer ist § 3 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Bei der Erbschaft geht das Vermögen mit dem Tod des Vererbenden (Erblassers) auf den Erben über. Um einen Erwerb von “Todes wegen” handelt es sich auch beim Erwerb eines Pflichtteils oder Vermächtnisses.
Nach Erhalt der Benachrichtigung über die Erbschaft haben Sie längstens drei Monate Zeit, das zuständige Finanzamt darüber zu informieren. Dieses schätzt anhand der bereits abgegebenen Unterlagen, ob eine Steuerpflicht vorliegt.
Das ist der Fall, wenn das erhaltene Vermögen abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten den Freibetrag übersteigt. Dann fordert das Finanzamt den Erben auf, innerhalb der genannten Frist eine Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Erhalten Sie eine derartige Aufforderung, empfiehlt es sich, umgehend einen Steuerberater zu kontaktieren.
Als professioneller Steuerberater für Erbschaften und Erbrecht helfen wir Ihnen sehr gern dabei.
Wie hoch Ihr persönlicher Freibetrag als Erbe oder Beschenkter ist, hängt davon ab, in welchem Verhältnis Sie zum Erblasser oder Schenkenden stehen (§ 16 ErbStG).
Je enger dieses ist, desto höher ist der nicht zu versteuernde Betrag. Als Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner dürfen Sie beispielsweise 500.000 Euro steuerfrei abziehen, als Kind 400.000 Euro und als familienfremde Person 20.000 Euro.
Bei Gatten, Lebenspartnern und Kindern bis zum vollendeten 27. Lebensjahr kann nach § 17 ErbStG zusätzlich ein Versorgungsfreibetrag in Abzug gebracht werden. Dieser beträgt bei überlebenden Partnern 256.000 Euro. Bei Kindern ist er altersabhängig.
§ 15 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes kennt drei Steuerklassen. Steuerklasse I gilt für Ehepartner, Kinder, Enkel, Stiefkinder, Großeltern und Eltern.
Zur Erbschaftsteuerklasse II zählen geschiedene Ehepartner, Brüder, Schwestern, Stiefeltern, Schwiegereltern, Nichten, Neffen und Schwiegerkinder. Alle weiteren Erben und Beschenkten gehören in Steuerklasse III.
Wie viel Sie tatsächlich an Erbschafts- oder Schenkungssteuer zu zahlen haben, hängt von Ihrer Steuerklasse und dem um Verbindlichkeiten und bestimmte Kosten geminderten Vermögen ab. Laut § 19 Abs. 1 gilt dabei ein Stufentarif.
Je geringer das erhaltene Vermögen, desto niedriger ist die zu entrichtende Steuer. Beträgt Ihr erworbenes Vermögen höchstens 75.000 Euro, haben Sie als Ehemann (Steuerklasse I) 7 %, als Bruder (Steuerklasse II) 15 % und als nicht Verwandter (Steuerklasse III) 30 % Steuern zu zahlen.
Erbschaften/Schenkungen bis 300.000 Euro werden mit jeweils 11, 20 und 30 % versteuert. Übersteigt Ihr Vermögen den in der Tabelle genannten Maximalbetrag geringfügig, führt man in bestimmten Fällen einen Härteausgleich durch.
§ 13 a und § 13b ErbStG sehen für Familienunternehmen Steuerbefreiungen vor. Der Gesetzgeber geht nämlich davon aus, dass die von Ihnen zu entrichtende Erbschafts- oder Schenkungssteuer die betriebliche Liquidität erheblich mindern und Arbeitsplätze kosten würde.
Daher werden vor allem land- und forstwirtschaftliche Betriebe geschont. Vermietete Wohngebäude profitieren im Fall einer Erbschaft von einem Verschonungsabschlag (§ 13 c ErbStG).
Geerbter Hausrat bleibt bis zu einem Wert von maximal 41.000 Euro ohne Steuerabzug. Die Steuerbefreiung gilt nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG darüber hinaus für Gelegenheitsgeschenke.
Eine gern genutzte Möglichkeit, Steuern bei der Erbschaftsteuer zu sparen, ist die Adoption. Sie ist in §§ 1741 ff. BGB geregelt. Die adoptierte Person profitiert durch eine vorteilhaftere Erbschaftsteuerklasse, einen höheren Freibetrag und einen niedrigeren Steuersatz.
Einen Minderjährigen dürfen Sie als verheiratete oder ledige Person adoptieren, wenn Sie älter als 25 Jahre sind. Wichtig ist außerdem, dass Sie eine menschliche Beziehung zu ihm haben und ein Eltern-Kind-Verhältnis aufbauen möchten. Die Absicht, Steuern sparen zu wollen, darf auf keinen Fall im Vordergrund stehen.
Adoptieren Sie eine volljährige Person, gelten §§ 1767 ff. BGB. Auch in diesem Fall muss eine enge Beziehung zwischen den beteiligten Personen vorhanden sein oder angestrebt werden.
Eine Schenkung ist der Erwerb von Vermögen seitens einer lebenden Person. Im Unterschied zur Erbschaft sind bei einer Schenkung beide Beteiligten steuerpflichtig. Schenkungen werden oft als Vorschuss auf die zukünftige Erbschaft vorgenommen. Oder der Beschenkte erhält sie, damit er auf sein Pflichtteil verzichtet.
Für die Schenkung gelten grundsätzlich dieselben Steuersätze und Freibeträge wie für Erbschaften. Einziger Unterschied: Der jeweilige Freibetrag darf alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Berechtigte können allerdings keinen Versorgungsfreibetrag abziehen und Eltern, Groß- und Urgroßeltern sind in eine höhere Steuerklasse eingeordnet.
Werden Immobilien verschenkt, macht der Gesetzgeber bei der Besteuerung einen Unterschied zwischen vermieteten Häusern und selbst bewohnten. Erfahren Sie, dass Sie Begünstigter einer Schenkung sind, müssen Sie dies Ihrer zuständigen Steuerbehörde innerhalb der folgenden drei Monate mitteilen. Auch der Schenker muss sein Finanzamt darüber informieren.
Lassen Sie die Schenkung von einem Notar oder Gericht beurkunden, melden diese den Sachverhalt ans Finanzamt. Anschließend geht Ihnen eine schriftliche Aufforderung zur Abgabe Ihrer Steuererklärung zu.
Eine beliebte Methode, die Schenkungssteuer zu optimieren, besteht darin, alle zehn Jahre einen Geldbetrag zu übereignen, der den persönlichen Freibetrag nicht übersteigt. Beginnen Sie frühzeitig damit, können Sie dem Beschenkten später unter Umständen sogar die Entrichtung der Erbschaftsteuer ersparen.
Wie Sie unschwer erkennen können, gibt es viele Möglichkeiten, die zukünftige Steuerlast bei Schenkungen und Erbschaften zu reduzieren. Als Steuerberater kennen wir die legalen Steuerregelungen und helfen Ihnen gern dabei, Ihre Erbschaft oder Schenkung so vorteilhaft wie möglich zu gestalten. Sprechen Sie uns einfach an!
Es werden zur Zeit ungewöhnlich viele private Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen.
Vielfach behält sich der Übertragende bestimmte Rechte vor oder verpflichtet den Übernehmer, Schulden zu übernehmen oder Versorgungsleistungen und Ausgleichszahlungen zu erbringen. In all diesen Fällen ist im Vorfeld der Übertragung zu prüfen, welche einkommensteuerlichen Auswirkungen sich beim Übertragenden und beim Übernehmer ergeben, wie die erbschaftsteuerliche Belastung aussieht und ob in Einzelfällen auch Grunderwerbsteuer anfällt.
Beispiel aus der Praxis: Tante überträgt eine Eigentumswohnung auf Ihre Nichte. Dafür zahlt die Nichte eine lebenslange Rente an die Tante.
Gleichzeitig behält Sie sich einen sog. Vorbehaltsnießbrauch an der Eigentumswohnung vor. Die Tante kann also die Wohnung weiterhin bewohnen oder es stehen ihr die Mieteinnahmen zu. Die steuerliche Behandlung ist je nach Einzelfall unterschiedlich zu behandeln.
Die Finanzverwaltung verlangt, dass die Banken die Kontenstände melden, wie sie zu Beginn des Todestages bestanden haben. Dadurch soll es Angehörigen verwehrt werden, Konten am Todestag noch unbemerkt abzuräumen (BMF-Schreiben vom 2.3.1989, DB 1989 S. 605).
Die Meldung der Banken geht zunächst an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt. Diese Stelle muss die erhaltenen Daten nun weiterleiten (Koordinierter Ländererlass vom 18.6.2003, BStBl. 2003 I S. 392):
Die Erbschaftsteuerstelle meldet
Steuerliche Vorteile bei der Erbschaft- und Schenkungssteuer gibt es nicht nur für das Familienheim sondern auch bei vermieteten Immobilien. Bei Erbschaft oder Schenkung wird bei vermieteten Wohngebäuden ein Verschonungsabschlag von 10% auf den Verkehrswert vorgenommen.
Somit unterliegt der Verkehrswert nur mit 90% der Erbschaft- und Schenkungssteuer ( § 13 c ErbStG).
Beim Erwerb von Immobilienvermögen, welche zu Wohnzwecken vermietet sind, ist es möglich, dass die Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu 10 Jahre gestundet werden kann.
Der Erwerber von begünstigtem Immobilienvermögen (der Erbe oder Beschenkte) kann beantragen, dass das Finanzamt die darauf entfallende Erbschaft- oder Schenkungsteuer bis zu 10 Jahre stundet, falls er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann (§ 28 Abs. 3 ErbStG).
Im Fall der Erbschaft (Erwerb von Todes wegen) erfolgt die Stundung zinslos. Die Stundung endet, wenn die Immobilie verschenkt oder verkauft wird.
Eine Stundung ist ebenfalls möglich für Erwerber der Steuerklasse II oder III, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt, längstens für die Dauer der Selbstnutzung. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist die Stundung weiter zu gewähren, falls die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie aufgebracht werden kann (§ 28 Abs. 3 Satz 2 ErbStG).