Vermietungsverluste von Anfang an geplant ist schädlich
August 2020 | JRH
Vermietungsverluste von Anfang an geplant ist schädlich.
Grundsätzlich sind Verluste aus der Vermietung einer Wohnung oder eines Hauses abziehbar. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass mit dem Mietobjekt zumindest auf lange Sicht ein Überschuss erwirtschaftet werden kann. Es darf sich quasi nicht aufdrängen, dass mit dem entsprechenden Objekt niemals eine „schwarze Null“ erreicht wird. Dies kann der Fall sein, wenn bereits bei Erwerb der Immobilie feststeht, dass diese bald wieder verkauft oder selbstgenutzt werden soll.
Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Verluste aus der Vermietung einer Immobilie nicht mehr anerkannt werden können, wenn frühzeitig die Absicht besteht, das Objekt später an oder Sohn oder Tochter zu übertragen. Der Abzug der Verluste ist sogar rückwirkend zu versagen!
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