Inflationsausgleichsprämie – steuerfreie Auszahlung nur noch bis 31.12.2024 möglich
Oktober 2024 | JRH
Inflationsausgleichsprämie – steuerfreie Auszahlung nur noch bis 31.12.2024 möglich
Die Inflationsausgleichsprämie (IAP) bietet Arbeitgebern bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialabgabenfreie Sonderzahlung von bis zu 3.000 Euro zu gewähren. Die seit 2022 geltende Sonderregelung aufgrund der hohen Inflation endet damit mit Ablauf des 31.12.2024 endgültig.
Grundsätzlich gilt die Regelung, dass die Inflationsausgleichsprämie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn ausbezahlt werden muss und kein Ersatz für Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld darstellen darf.
Die Inflationsausgleichsprämie ist eine rein freiwillige Zuwendung des Arbeitgebers. Ein Arbeitnehmer hat darauf keinen Rechtsanspruch und kann diese damit nicht einfordern.
Eine entsprechende Bezeichnung „Inflationsausgleichsprämie“ auf der Lohnabrechnung oder bei der Überweisung sollte vorgenommen werden, um deutlich zu machen, dass es sich um diesen steuer- und sozialversicherungsfreien Sonderbezug handelt.
Die Prämie kann als Einmalzahlung oder in mehreren Teilbeträgen, auch monatlich, bis zu einer Höhe von 3.000 Euro gewährt werden. Ebenfalls ist eine Sachwertgestellung anstelle einer Geldauszahlung möglich.
Wichtig
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist der tatsächliche Zufluss auf dem Konto beim Arbeitnehmer. Die Prämie muss bis spätestens 31. Dezember 2024 auf dem Konto des Mitarbeiters eingehen. Zahlungen, die erst im Januar 2025 gutgeschrieben werden, fallen nicht mehr unter diese Sonderregelung und wären damit steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Die Steuerbefreiung gilt dabei für jedes Dienstverhältnis. Bei mehreren verschiedenen Arbeitgebern kann die Prämie entsprechend oft in voller Höhe ausbezahlt werden.