Urteil zum neuen Grundsteuermodell in Baden-Württemberg

Juli 2024 | JRH

Urteil zum neuen Grundsteuer­modell in Baden-Württemberg

Die Grundsteuerreform und die damit verbundene neue Bewertungsmethode in Baden-Württemberg ist ein heiß diskutiertes Thema. Grund dafür ist die fragliche Verfassungsmäßigkeit des modifizierten Bodenwertmodells, welches hierzulande Anwendung findet. Diesbezüglich wurde bereits im Dezember 2022 Klage eingereicht. Das Musterverfahren wurde vom Finanzgericht Baden-Württemberg aufgenommen.

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Nun steht die Entscheidung fest:

Das Finanzgericht hat das länderspezifische Bewertungsmodell von Baden-Württemberg als verfassungskonform beurteilt.

Jedoch ist das Musterverfahren damit nicht beendet. Vielmehr geht es nun in die zweite Runde. Die Revision gegen die Urteile wurde am Bundesfinanzhof zugelassen.

Verfassungsrechtliche Einwände wurden zurückgewiesen

Die zahlreichen verfassungsrechtlichen Einwände, welche gegen die neue Grundsteuer­bewertungs­methode vorgetragen wurden, wurden allesamt vom Finanzgericht zurückgewiesen.

Den Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes sieht das Finanzgericht nicht verletzt. Der Landesgesetzgeber habe einen weiten Spielraum bei der Auswahl des Besteuerungs­gegenstands. Im Fall von Baden-Württemberg hat der Gesetzgeber sich entsprechend dafür entschieden, den Grund und Boden zu besteuern und keine Gebäude.

Der Bodenrichtwert sei eine geeignete Bewertungs­komponente für die Ermittlung des Grundstückwerts für Zwecke der Grundsteuer, da die Bemessungs­grundlage der neuen Grundsteuer den Verkehrswert widerspiegeln soll. Die Bodenrichtwerte sind von den jeweiligen Gutachter­ausschüssen auf Grundlage von Kaufpreis­sammlungen ermittelt worden und beziehen die aktuellen Verkehrswerte entsprechend mit ein.

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Bei der Anwendung der generalisierten Bodenrichtwerte werden keine individuellen Merkmale eines Grundstücks, wie zum Beispiel ein großer Garten, berücksichtigt. Vielmehr gilt ein und derselbe Bodenrichtwert für alle Grundstücke innerhalb einer Bodenrichtwertzone. Selbst dieser Sachverhalt hat das Finanzgericht als angemessen beurteilt. Die Begründung hierfür ist, dass bei der Berücksichtigung individueller Verhältnisse, die Ermittlung der Grundsteuerbemessungsgrundlage zu kompliziert werden würde und deswegen Wertabweichungen von bis zu 30 % zu akzeptieren sind.

Die mangelnde Vorhersehbarkeit, der zukünftig zu entrichtenden Grundsteuer, wird ebenfalls als nicht ausschlaggebend, für eine eventuelle Verfassungswidrigkeit, bewertet. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an den Einkünften der Gemeinden aus der Grundsteuer, sei diese Unsicherheit unverhältnismäßig.

Neue Hebesätze

Die Gemeinde Esslingen hat bereits eine erste Einschätzung über ihren, ab dem Jahr 2025 geltenden Hebesatz veröffentlicht. Nach aktuellem Stand schätzt die Gemeinde, dass der Hebesatz bei ca. 267 % liegen wird. Änderungen sind vorbehalten. Bisher galt ein Hebesatz von 458 %. Grund für diese Reduzierung ist das Ziel eines konstanten Grundsteueraufkommens für die Gemeinde trotz Bewertungsänderung. Da jedoch die Grundsteuermessbeträge in Summe gestiegen sind, hat sich Esslingen dafür entschieden den Hebesatz entsprechend zu senken.

Nun gilt es abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof die Verfassungsmäßigkeit des modifizierten Bodenwertmodells bewertet.

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