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Neues BFH Urteil bezüglich der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete: Vorrrang des örtlichen Mietspiegels

Juli 2021 | JRH

Neues BFH Urteil bezüglich der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete: Vorrrang des örtlichen Mietspiegels

In diesem Fall ging es vereinfacht darum, dass eine Mutter an Ihre Tochter vergünstigt die Wohnung vermietet hat. Mit der Konsequenz, dass das Finanzamt die Werbungskosten nicht vollständig zum Abzug zugelassen hat.

Zur Ermittlung der Höhe der abzugsfähigen Werbungskosten hat das Finanzamt die Miete einer im selben Haus gelegenen Wohnung als Vergleichsmiete herangezogen. Der BFH hat dann entschieden, dass die ortsübliche Vergleichsmiete herangezogen werden darf.

Dies ist für den Vermieter in diesem Fall von Vorteil, weil durch das Verhältnis verbilligte Miete zu marktüblicher Miete der Nachlass geringer ausfällt und somit höhere Werbungskosten geltend gemacht werden können.

BFH Urteil v. 22.02.2021 – IX R 7/20
Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG – Vorrang des örtlichen Mietspiegels
Leitsatz

1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.

2. Kann ein Mietspiegel nicht zugrunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z.B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S. des § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.

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Foto: ©Depositphoto
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