Gründe Klage Landesgrundsteuergesetz Baden Würtemberg

Klage zum Landesgrundsteuergesetz in Baden-Württemberg

1. Fehlende Vorhersehbar­keit der Abgabenlast

Der Hebesatz der entsprechenden Gemeinde wird benötigt, um die endgültige Steuerlast zu ermitteln. Aktuell verstoßen alle Grundsteuerwertbescheide gegen das Rechtsstaatsprinzip da sie unter den Vorbehalt der Nachprüfung gestellt oder vorläufig erlassen werden müssten.

 

2. Anknüpfung lediglich an Grund und Boden verfassungs­widrig

Für die Ermittlung des Grundsteuerwertes, werden lediglich zwei (Grundfläche und Bodenrichtwert) von einer Vielzahl von Faktoren berücksichtigt.

Ob auf dem Grundstück ein altes Einfamilienhaus, eine höchstmoderne oder uralte Villa, ein Mehrfamilienkomplex oder kein Haus steht, spielt keine Rolle.

Sind die Grundstücke, zwar von der Fläche und dem Bodenrichtwert her identisch, unterscheiden sich aber hinsichtlich der Bebaubarkeit, dürfen diese nicht gleich behandelt werden.

Insbesondere gilt dies, wenn Eigentümer oder Mieter diese Faktoren nicht beeinflussen können.

 

3. Zwingende Einbeziehung des Gebäudes erforderlich

Die Abstellung auf den Bodenrichtwert bewirkt entgegen der Gesetzesbegründung nicht, dass die „objektive Leistungsfähigkeit“ eines Grundstücks besteuert wird.

Der Belastungsgrund muss in der Relation der Wirtschaftsgüter realitätsgerecht zueinander abgebildet werden.
Der Unterschied zwischen bebautes und unbebautes Grundstück ist erheblich.

 

4. Leistungs­fähigkeits­prinzip verletzt

Die Grundsteuer belastet den Steuerzahler unabhängig von dessen Einkommen oder Nettovermögen.
Leistungsschwächere Personen mit älteren Häusern aber großen Grundstücken müssen künftig höhere Grundsteuer zahlen.

 

5. Äquivalenz­gedanken nicht folgerichtig und realitäts­gerecht umgesetzt

Die Nichtberücksichtigung der Gebäudefläche widerspricht dem Äquivalenzgedanken da kommunale Infrastrukturleistungen im direkten Zusammenhang mit dem Gebäude stehen, in denen Personen leben diese Leistungen in Anspruch nehmen können.

 

6. Lenkungs­funktion verletzt das Verhältnis­mäßigkeits­prinzip

Ein Problem des neuen Grundsteuermodells in Baden-Württemberg ist, dass es das Verhältnis­mäßigkeits­prinzip verletzt, welches sogar im Grundgesetz verankert ist. Dies besagt unter anderem, dass Gesetze nicht zu einer unzumutbaren Belastung für die Steuerzahler führen dürfen.

Durch die neue Grundsteuerberechnung ist es jedoch nicht ausgeschlossen, dass die zukünftig zu zahlende Grundsteuer unverhältnismäßig ansteigt und Eigentümer selbstgenutzter Einfamilien­häuser zum Verkauf drängt.

 

7. Fehlende ökologische Zielrichtungen und damit Verletzung der Widersprungs­freiheit der Rechtsordnung

Ökologisch wertvolle Flächen berücksichtigt der Bodenrichtwert nicht.

Ob der Bodenrichtwert eines Grundstücks mit ökologischen Aspekten der gleiche ist wie Baugrundstücke, spielt eine große Rolle, da dies zu überhöhten Grundstückswerten in Ballungsgebieten führt.

Dadurch entsteht ein Widerspruch in der Rechtsordnung, da dies im Widerspruch zu den Schutzzielen im BauGB steht.

 

8. Erforderlicher Justiz­gewähr­anspruch nicht gegeben

Dem Steuerzahler wird ein entscheidender Zugang zum einfachen Rechtsschutz verwehrt da er ohne ein eigenes Gutachten keine Einspruchsmöglichkeit gegen die Ermittlung des Bodenrichtwertes hat.

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