Steueränderungen 2024
Februar 2024 | JRH
Steueränderungen 2024
Was gilt ab 2024? Wovon profitieren Bürgerinnen und Bürger?
Das Steuerjahr 2024 bringt unzählige steuerliche Neuregelungen, die Sie als Steuerzahler unbedingt kennen sollten.
Beseitigung der kalten Progression
- Der steuerliche Grundfreibetrag steigt von 10.908 EUR auf 11.604 EUR
- Der Solidaritätszuschlag wird ab 2024 erst ab einem zu versteuernden Einkommen in Höhe von 96.820 EUR bei Einzelveranlagungen, und ab einem Einkommen in Höhe von 193.640 EUR bei Zusammenveranlagung festgesetzt
- Der Kinderfreibetragt steigt von 3.012 EUR auf 3.192 EUR
- Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf steigt von 1.200 EUR auf 1.464 EUR pro Ehegatte und Kind
Arbeitnehmer / Lohn
- Der Mindestlohn steigt von 12 EUR auf 12,41 EUR
- Die Minijob-Grenze steigt von 520 EUR auf 538 EUR
Altersvorsorgeaufwendungen
- Der Höchstbetrag für die Altersvorsorgeaufwendungen steigt bei Alleinstehenden auf 27.565 EUR und bei Verheirateten auf 55.130 EUR an
Arbeitszimmer und Homeoffice-Pauschale
Bis Veranlagungsjahr 2022 gilt folgendes:
- Wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und betrieblichen Betätigung bildet, besteht ein Wahlrecht zwischen Jahrespauschale (1.250 EUR) und den tatsächlich angefallenen Kosten. Die Jahrespauschale ist ggf. um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat zu kürzen, in dem die Voraussetzungen für den Abzug nicht vorlagen.
- Das Wahlrecht kann nur einheitlich für das gesamte Wirtschaftsjahr ausgeübt werden.
- Die Jahrespauschale ist personenbezogen anzuwenden und kann pro Person einmal berücksichtigt werden.
Ab Veranlagungsjahr 2023 kommt folgende Regelung dazu:
- Wenn die Voraussetzungen für ein häuslichen Arbeitszimmer nicht vorliegen bzw. das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellen, kann die Tagespauschale (6 EUR/Tag, höchstens 1.260 EUR) geltend gemacht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
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- die berufliche/betriebliche Tätigkeit wird überwiegend im Arbeitszimmer erbracht und
- die erste Tätigkeitsstätte (Arbeitsplatz) wird nicht aufgesucht oder
- es steht dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung, dann ist der Abzug der Tagespauschale auch zulässig, wenn am selben Tag die erste Tätigkeitsstätte bzw. ein Kunde aufgesucht wird.
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Gastronomie
- Restaurants- und Verpflegungsleistungen unterliegen ab 2024 wieder einheitlich einer Umsatzsteuer von 19%
- Für Lieferungen und „zum Mitnehmen“ steht die Restaurantleistung nicht im Vordergrund, deswegen sind hier Umsätze immer noch aufzuteilen (Essen 7% und Getränke 19%)
Umsatzsteuerberechnung
- Die Grenze zur Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmtem Entgelt (Ist-Versteuerung) steigt von 600.000 EUR auf 800.000 EUR Umsatz
Degressive Abschreibung
- Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird vermutlich die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden die zwischen dem 31.03.2024 und vor dem 01.01.2025 angeschafft wurden
Buchführungspflicht
- Für Unternehmen die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Einkünfte erzielen, wird die Grenze zur Buchführungspflicht angehoben
- Die neue Regelung soll für Wirtschaftsjahre ab dem 01.01.2024 gelten
- Die Grenzen wurden für den Gesamtumsatz von 600.000 EUR auf 800.000 EUR und für den Gewinn von 60.000 EUR auf 80.000 EUR angehoben
Elektrofahrzeuge
- Die 25%-Regel bei der Nutzungsüberlassung von Elektrofahrzeugen gilt ab 2024 für Fahrzeuge bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 EUR. (Vorjahr: 60.000 EUR)
Sie haben eine Frage zu den Steueränderungen in 2023 und Sie suchen nach einer steuerlichen Beratung? Dann nehmen Sie gern Kontakt mit uns auf.
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