Neues BMF-Schreiben für energetische Gebäudesanierung

Neues BMF-Schreiben für energetische Gebäudesanierung

März 2023 | JRH

Neues BMF-Schreiben für energetische Gebäudesanierung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 26.01.2023 (IV C 1 – S 2296-c/20/10003 :006) seine Ausführung zu energetischen Maßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden aktualisiert. Begünstigt sind u.a. die Modernisierung von Heizungsanlagen und die verbesserte Dämmung von Wohngebäuden.

Ähnlich wie für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen, erfolgt die Förderung der energetischen Sanierung im Wege der Ermäßigung der Einkommensteuer.

Die Steuerermäßigung gem. § 35c EStG wird progressionsunabhängig gewährt.

Neues BMF-Schreiben für energetische Gebäudesanierung

Folgende energetische Maßnahmen sind begünstigt:

  • Wärmedämmung von Wänden,
  • Wärmedämmung von Dachflächen,
  • Wärmedämmung von Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung,
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Im Gegensatz zu § 35c EstG sind nicht nur die Lohn- und Arbeitskosten abzugsfähig, sondern auch die Materialkosten.

Damit die Steuerermäßigung des Steuerpflichtigen gewährt wird, ist Folgendes zu beachten:

  • Das Gebäude muss im Kalenderjahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Kalenderjahren gem. § 35c Abs. 2 Satz 1 EStG ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
  • Das sanierte Objekt muss im Eigentum des Steuerpflichtigen stehen, der die Steuerermäßigung geltend machen möchte
  • Die Förderung beläuft sich auf 20 % der Gesamtkosten der jeweiligen Maßnahme, maximal jedoch auf 40.000 € pro Objekt
  • Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 200.000 € pro Person und Objekt können begünstigt werden
  • Als Nachweis muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt eine Rechnung vorlegen, die die energetische Maßnahme und das Objekt benennt, sowie die Arbeitsleistung ausweist
  • Die Steuerermäßigung wird auf Antrag des Steuerpflichtigen gewährt. Für jedes Jahr des dreijährigen Förderzeitraums muss der Antrag erneut gestellt werden
  • Eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers muss erfolgen, Barzahlung erfüllt die Voraussetzungen nicht
  • Die Ermäßigung ist anteilig in dem Jahr der Vornahme der Maßnahme sowie in den beiden nachfolgenden Jahren von der Steuer abzuziehen.
  • Das begünstigte Objekt ist bei Durchführung der Maßnahme älter als 10 Jahre
  • Es muss eine nach amtlich vorgeschriebenen Muster erstellte Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens vorliegen
  • Die Steuerbegünstigung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn für die Maßnahme bereits die Steuerbegünstigung nach §35a (Handwerkerleistungen) geltend gemacht wurde.

Mehrjahresübersicht über die steuerliche Berücksichtigung energetischer Maßnahmen:

  • Jahr 1 –  Abschluss der energetischen Maßnahmen:
    • 50 % der Kosten für Energieberater o.ä. im Rahmen der Einkommensteuererklärung abzugsfähig
    • zzgl. 7 % der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen (max. 14.000 €)
  • Jahr 2 – Folgejahr nach Abschluss der energetischen Maßnahmen:
    • 7 % der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen (max. 14.000 €) abzugsfähig
  • Jahr 3 – Zwei Jahre nach Abschluss der energetischen Maßnahmen:
    • 6 % der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen (max. 12.000 €) abzugsfähig

Dabei beziehen sich die Höchstbeträge auf die jeweilige Immobilie und sind nicht pro Maßnahme gültig.

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