Umsetzung Klimaschutz

Umsetzung: Kli­ma­­schutz­­pro­­gramm 2030

März 2020 | JRH

Klimaschutzprogramm 2030

Deutschland hat sich gemeinsam mit seinen europäischen Partnern auf ein Verfahren geeinigt, in Europa den Ausstoß von Treibhausgasen bis 2030 um mindestens 40 Prozent gegenüber 1990 zu verringern. Zur Erreichung der notwendigen CO2-Einsparungen sind weitere nationale Anstrengungen notwendig. Mit dem Klimaschutzprogramm 2030 verfolgt die Bundesregierung einen Ansatz, mit einem breiten Maßnahmenbündel die vorgegebenen Klimaschutzziele zu erreichen.

Als eine Maßnahme ist im „Gesetz zur Umsetzung des Klimaprogrammes 2030 im Steuerrecht“ vom 21.12.2019 die steuerliche Förderung von energetischen Einzelmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden enthalten. Durch die steuerliche Förderung wird ein Anreiz geschaffen, die eigene Wohnung, das eigene Haus klimafreundlicher zu machen. Ab dem 1.1.2020 gibt es für solche energetischen Gebäudesanierungsmaßnahmen eine Steuervergünstigung (§ 35c EStG).

So hoch ist die Steuervergünstigung gemäß § 35c EStG.

Direkt von der Steuerschuld können abgezogen werden –
20 Prozent der Aufwendungen, maximal insgesamt 40.000 Euro je Objekt, verteilt über 3 Jahre:

– 7 Prozent im ersten und zweiten Jahr, höchstens jeweils 14.000 EUR, und
– 6 Prozent im dritten Jahr, höchstens 12.000 EUR.

Insgesamt sind Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen in Höhe von 200.000 EUR je begünstigtes Objekt förderungsfähig (§ 35c EStG, eingefügt durch das „Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht“).

Steuerabzug: Abziehbar sind im Jahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und im folgenden Jahr jeweils 7 Prozent der Aufwendungen – höchstens jeweils 14.000 EUR – und im zweiten folgenden Jahr nochmals 6 Prozent der Aufwendungen – höchstens 12.000 EUR. Insgesamt besteht je Objekt ein Förderbetrag in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen – höchstens jedoch 40.000 EUR. Damit können Aufwendungen bis 200.000 EUR berücksichtigt werden. Durch einen Abzug von der Steuerschuld wird gewährleistet, dass Wohngebäudeeigentümer aller Einkommensklassen von der Vergünstigung profitieren.

Begünstigungszeitraum: Die Maßnahmen zur energetischen Gebäudesanierung gelten befristet für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029.

Begünstigtes Objekt: Das Objekt muss im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. Maßgebend für die Altersbestimmung des Gebäudes ist, wann mit der Herstellung des Gebäudes begonnen worden war.

Wohneigentum: Begünstigt sind nur Maßnahmen an einem Gebäude, das ausschließlich eigenen Wohnzwecken dient. Dies muss nachgewiesen werden. Es ist unschädlich, wenn Teile dieser Wohnung als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. Jedoch scheidet eine Förderung aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden.

EU-/EWR-Staat: Begünstigtes Objekt ist ein selbstgenutztes Wohngebäude in Deutschland oder auch in einem EU-/EWR-Mitgliedsstaat.

Mehrere Objekte: Die Steuervergünstigung kann auch für mehrere Objekte beantragt werden, sofern diese auch tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Allerdings bleibt es dabei, dass der Förderhöchstbetrag je Objekt 40.000 EUR beträgt.

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