Erhöhte Abschreibungen durch das Wachstumschancengesetz
Juni 2024 | JRH
Erhöhte Abschreibung durch das Wachstumschancengesetz
Das Wachstumschancengesetz wurde verabschiedet. Mit der neuen Regelung gemäß § 7 Abs. 5a EStG wurde die Abschreibungshöhe für bestimmte Wohngebäude drastisch erhöht. Dadurch soll der Wohnungsbau in Deutschland gefördert werden, sodass neuer, bezahlbarer Wohnraum entsteht.
Im Zusammenhang mit Vermietungseinkünften kann man die Abschreibung des Gebäudes als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Bisher waren das in der Regel 2 % der Anschaffungskosten inkl. Anschaffungsnebenkosten, die auf das Gebäude entfallen. Mit Hilfe des Wachstumschancengesetzes kann man nun stattdessen die degressive Abschreibung in Höhe von 5 % von der Steuer absetzen.
Dadurch, dass es sich um eine degressive Abschreibung handelt, beziehen sich die 5 % im ersten Abschreibungsjahr auf die Investitionskosten und in den folgenden Jahren auf den jeweiligen Restwert. Ein späterer Wechsel zur linearen AfA ist möglich.
Voraussetzung für die Geltendmachung dieser degressiven Abschreibung ist, dass der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Hierbei ist nicht der Bauantrag entscheidend, sondern der angezeigte Baubeginn.
Das entsprechende Gebäude muss grundsätzlich vom (zukünftigen) Eigentümer neu gebaut werden. Alternativ kann die neu gebaute Immobilie auch spätestens im Jahr der Fertigstellung erworben werden. In diesem Fall muss der Kaufvertrag zwischen dem 01. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam abgeschlossen werden.
Nutzt der Steuerpflichtige die Möglichkeit der degressiven Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG, kann er in dem entsprechenden Zeitraum keine außergewöhnlichen technischen oder wirtschaftlichen Abnutzungen geltend machen. Sollte jedoch ein derart besonderer Sachverhalt eintreten, kann zur linearen Abschreibung gewechselt werden.
Beim Wechsel zur linearen Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG bemisst sich die Bemessungsgrundlage der AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer der Immobilie.
Beispiel degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG:
Der Investor Herr X baut im Jahr 2024 ein Mietwohngrundstück. Von seinen Anschaffungs- und Herstellungskosten entfallen insgesamt 500.000 € auf das Gebäude, welches er ab Fertigstellung zum 01.01.2025 vermietet. Herr X kann in seiner Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2025 die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5a EStG als Werbungskosten steuerlich geltend machen.
- Höhe der Abschreibung im Jahr 2025: 500.000 € x 5 % = 25.000 €
- Im Folgejahr 2026 beträgt die Abschreibung: (500.000 € – 25.500 €) x 5 % = 23.750 €
In den ersten sechs Veranlagungsjahren kann Herr X, durch diese degressive Abschreibung, rund 132.400 € steuerlich geltend machen. Entsprechend wirken sich diese Werbungskosten günstig auf seine Einkommensteuerbelastung aus.
Alternative Berechnung mit linearer Abschreibung in Höhe von 2 % nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2.b EStG:
- Höhe der Abschreibung im Jahr 2025: 500.000 € x 2 % = 10.000 €
- Im Folgejahr 2026: 500.000 € x 2 % = 10.000 €
Insgesamt in den ersten sechs Jahren: 60.000 €
>> Das Wachstumschancengesetz ermöglicht im Fall von Herrn X zusätzliche Werbungskosten in den ersten sechs Jahren von insgesamt 72.400 €. <<
Die degressive AfA nach § 7 Abs. 5a EStG hat großes steuersenkendes Potenzial. Sollten Sie sich unsicher sein, ob diese erhöhte Abschreibung für Sie möglich ist, zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir beraten Sie gerne rund um das Thema Immobilie und decken Ihre individuellen, steuerrechtlichen Chancen auf.