Energetische Maßnahmen steuerlich absetzen

Energetische Maßnahmen – bei selbstgenutztem Haus oder Wohnung auch ohne Energieberater steuerlich absetzen!

März 2025 | JRH

Energetische Maßnahmen – bei selbstgenutztem Haus oder Wohnung auch ohne Energieberater steuerlich absetzen!

Die energetische Sanierung eines Wohngebäudes senkt Ihre Energiekosten, hilft der Umwelt und das Beste daran: die Kosten können steuerlich abgesetzt werden!

Energetische Maßnahmen steuerlich absetzen

Was wird steuerlich gefördert?

Im Rahmen aktueller Steuergesetze werden verschiedene energetische Maßnahmen an Gebäuden und Wohnungen gefördert:

  • Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen und Geschossdecken,
  • Erneuerung der Fenster oder Außentüren,
  • Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage,
  • Erneuerung der Heizungsanlage,
  • Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
  • Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind.

Aber nicht nur einzelne Maßnahmen können in der Einkommensteuererklärung steuersenkend zur Geltung gebracht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen werden auch die Baubegleitung und die Fachplanung steuerlich gefördert.

Das sanierte Gebäude muss dabei nicht in Deutschland liegen, sondern kann im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) verortet sein.

Voraussetzungen

Damit man die Ausgaben für die Baubegleitung und die Fachplanung steuerlich absetzen darf, muss die Leistung von einem BAFA-zugelassenen Energieberater durchgeführt worden sein. Alternativ können die Arbeiten auch von einem Energieeffizienzexperten laut der Liste für Förderprogramme des Bundes (https://www.energie-effizienz-experten.de/) durchgeführt worden sein.

Für die energetischen Maßnahmen ist man nicht verpflichtet, einen Energieberater zu beauftragen.

Jedoch gilt generell, dass das Haus bzw. die Wohnung mindestens zehn Jahre alt sein muss und die energetischen Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden müssen. Gleichzeitig müssen die Maßnahmen bestimmte technische Anforderungen gem. der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) einhalten.

Wichtig ist zudem die Bescheinigung über die energetischen Maßnahmen des entsprechenden Fachunternehmens. Dafür gibt es eine konkret vorgegebene Musterbescheinigung der Finanzverwaltung, welche zwingend eingehalten werden muss. (Abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2024-12-23-steuererm-energetische-massnahmen.html)

Die steuerliche Förderung können ausschließlich die Eigentümer der entsprechenden Immobilie beantragen, die auch selbst in dieser wohnen. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch dann vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung anderen Personen unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.

Eine doppelte Förderung durch weitere Programme (z.B. KfW-Zuschuss) ist ausdrücklich untersagt.

Begünstigungszeitraum

Beginn des Begünstigungszeitraums ist der 01.01.2020. Die energetischen Maßnahmen müssen vor dem 01.01.2030 vollständig abgeschlossen sein.

Steuerlicher Auswirkung

Insgesamt werden maximal 40.000 € pro Wohnobjekt vom Finanzamt erstattet. Das heißt, wer sein Wohnhaus und seine Zweitwohnung energetisch saniert, kann zweimal 40.000 € vom Staat zurückbekommen. Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung erhält der Steuerpflichtige, über drei Jahre hinweg, insgesamt 20 % der Aufwendungen für die energetischen Maßnahmen, zurück.

Das bedeutet es werden maximal 200.000 € an Kosten für energetische Maßnahmen mit 20 % Steuerermäßigung gefördert. Die 20 % werden dabei über drei Jahre verteilt. Im ersten und zweiten Jahr erhält der Steuerpflichtige eine direkte Ermäßigung von jeweils 7 % der Kosten für die energetischen Maßnahmen. Im dritten Jahr erhält er dann die restlichen 6 % von den geförderten Maßnahmen.

Aufwendungen für die energetische Baubegleitung und Fachplanung müssen nicht auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden. Diese Kosten dürfen sogar sofort zu 50 % steuerlich geltend gemacht werden.

Die steuerliche Förderung einer energetischen Sanierung wird durch die geringere Steuerlast realisiert und per Einkommensteuererklärung beantragt. Wurde unterjährlich keine Einkommensteuer bezahlt, so kann auch nichts erstattet werden. Die Förderung läuft in diesem Fall ins Leere.

Rechenbeispiel

Konkret kann sich Ihre energetische Sanierung finanziell wie folgt auswirken:

Jahr 2023: Die energetische Sanierung wurde vom Fachunternehmen vollständig abgeschlossen, nach amtlichem Vordruck bescheinigt und von Ihnen bezahlt. Ihre Aufwendungen für die einzelnen Maßnahmen betragen dabei insgesamt 100.000 €. Zusätzlich sind Aufwendungen für die Baubegleitung von einem Energieberater in Höhe von 2.000 € angefallen.

Durch die Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Veranlagungsjahr 2023 werden 7 % der Kosten für die energetischen Maßnahmen steuerlich begünstigt.

→ Steuerermäßigung in Höhe von: 7.000 €

Die Aufwendungen für den Energieberater wirken sich sofort zu 50% aus.

→ Steuerermäßigung in Höhe von: 1.000 €

⇒ Insgesamt ergibt sich im ersten Jahr eine direkte Auswirkung auf Ihre Steuerlast in Höhe von 8.000 € zu Ihren Gunsten.

Im Folgejahr, also im Jahr 2024, werden erneut 7.000 € Ihre Einkommensteuerlast senken.

Im Jahr 2025 wirken sich die restlichen 6 % Ihrer Aufwendungen für Ihre energetischen Maßnahmen als Steuerermäßigung aus.

→ Steuerermäßigung um 6.000 €

In jedem der drei Jahre gilt, dass Ihre Steuerlast durch die Geltendmachung Ihrer energetischen Sanierung nicht unter 0 € fällt. Die steuerlichen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahmen sind nicht abhängig von Ihrem tariflichen Steuersatz.

Insgesamt wurden dadurch 20 % erstattet. Die objektbezogene Fördergrenze in Höhe von 40.000 € wurde in diesem Beispiel nicht überschritten, da insgesamt 21.000 € vom Finanzamt erstattet wurden

Wir machen für Sie Ihre energetische Sanierung steuerlich geltend. Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.

Sprechen Sie uns an!
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