Arbeitszimmer im selbstgenutzten Eigenheim: Keine Spekulationsteuer

November 2020 | JRH

Arbeitszimmer im selbstgenutzten Eigenheim: Keine Spekulationsteuer

Der Gewinn aus dem Verkauf einer Privatimmobilie muss nicht versteuert werden, wenn sie zwischen Erwerb und Veräußerung oder im Jahr und den beiden Jahren vor der Veräußerung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Ist aber der Gewinn aus dem Verkauf Ihres Eigenheims auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn Sie zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abgesetzt haben?

Diese Frage muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) klären. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat eine steuerzahlerfreundliche Ansicht vertreten: Für die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund von Eigennutzung sei es nicht schädlich, dass ein (untergeordneter) Teil des Wirtschaftsguts „Eigentumswohnung“ ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt worden ist (FG Baden-Württemberg 23.7.19, 5 K 338/19, Abruf-Nr. 213361, Revision beim BFH: IX R 27/19).

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